Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Überlassung von Ware durch Lieferanten zum Verkauf im Südstern.
Stand: 30. Juli 2026
1. Grundsätzliches
Südstern ermöglicht Privatpersonen, Waren als Kommissionsware zu verkaufen. Dieser Vertrag und die dazugehörige Artikelliste sind die Grundlage unserer Geschäftsbeziehung. Für Verlust oder Beschädigung durch Diebstahl, Feuer, höhere Gewalt oder sonstige Beschädigung (z. B. während der Anprobe) der Ware kann keinerlei Haftung übernommen werden.
2. Warenannahme
Die Annahme der Waren erfolgt nach vorheriger Terminabsprache. Alle Waren werden in einer Artikelliste erfasst und mit einem Verkaufspreis versehen. Sollte seitens des Kommittenten keine Preisvorstellung angegeben werden, entscheidet der Kommissionär selbst nach Ermessen und Erfahrung über den Verkaufspreis. Wir können nur funktionsfähige, unbeschädigte, gepflegte, gewaschene, geruchsfreie, dem Trend und der Jahreszeit entsprechende Markenwaren in Kommission nehmen. Fast Fashion oder Discounterware wird nicht angenommen. Wenn die Kleidungsstücke zusätzlich gebügelt werden, freuen wir uns besonders, denn dann lassen sie sich noch besser verkaufen. Der Kommittent bestätigt mit diesem Vertrag, dass die Kommissionsware sein Eigentum und kein Replikat (Fake) ist. Die Ware geht nicht in das Eigentum des Kommissionärs über, der Kommissionär ist lediglich berechtigt, die ihm überlassene Ware zu verkaufen.
3. Vergütung
Der Kommittent erhält einen Anteil von der vereinbarten Kommissionsrate vom Brutto-Verkaufspreis. Wir behalten uns vor, die Waren entsprechend der Nachfrage im Einzelfall preislich zu reduzieren. Dies gilt auch für nachträglich festgestellte Fehler, Defekte und Verunreinigungen, die bei der Abgabe nicht ersichtlich waren. Vom erzielten Verkaufserlös ist die gesetzliche Mehrwertsteuer durch den Kommissionär abzuführen. Die Auszahlung des Kommittentenanteils erfolgt nach Vertragsablauf, die Auszahlung während der Vertragslaufzeit auf Kulanzbasis. Alle Auszahlungsansprüche aus diesem Vertrag verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der vereinbarten Verwahrungsfrist.
4. Kommissionsfrist
Die Ware wird für 2 Monate in Kommission genommen. Nicht verkaufte Ware muss innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der Frist abgeholt werden. Die nicht in diesem Zeitraum abgeholte Ware geht automatisch in das Eigentum des Kommissionärs über und wird gespendet oder entsorgt.
Datenschutz
Der Kommittent ist damit einverstanden, dass seine Daten elektronisch gespeichert und nur für den internen Gebrauch verwendet werden. Sollte eine Vertragsbestimmung nichtig, unwirksam oder lückenhaft sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
Mit Bestätigung und digitaler Unterschrift wird der Kommissionsvertrag mit seinen Geschäftsbedingungen anerkannt.
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